Satzung

Des Schachklubs „Königsjäger" Hungen e.V.

 

§1

Name, Sitz und Zweck

1.       Der Schachklub „Königsjäger" Hungen e.V.  im folgenden stets Verein genannt, ist eine Vereinigung von aktiven und passiven, schachinteressierten Personen. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen einem als gemeinnützig anerkannten Dachverband, z.B. dem "Hessischen Schachverband“  anschließen. der auf ähnlichen Grundsätzen beruhen muss. Dabei darf der Verein jedoch nicht seine Selbständigkeit aufgeben.

 

2.       Der Verein führt den Namen „Schachklub Königsjäger Hungen e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereines ist Hungen/Kernstadt.

 

3.       Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Schachspieles als Sportart, die in hohem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege ist besonderer Wert zu legen. Deren Ziel ist es, Kinder und Jugendliche das Schachspielen beizubringen, und dadurch zu ihrer geistigen und sozialen Entwicklung einen wichtigen Beitrag zu leisten; so soll zum Beispiel eine negative Entwicklung, wie z.B. Drogenmissbrauch verhindert werden.

Die Satzungszwecke werden durch regelmäßige Trainingsabende für Jugendliche und Erwachsene, Vereinsturniere sowie durch Teilnahmen an Turnieren und Mannschaftswettkämpfen erfüllt.

 

4.       Der Verein ist unpolitisch und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,.Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn sondern soll die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichen Gebiet fördern. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Zuschüsse und Spenden dürfen nur mit der Auflage gewährt werden, daß sie zur Pflege und Förderung des Schachspiels verwendet werden, gemäß § 1 Abs. 3.

5.       Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2

Mitglieder

1.            Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus:

a.) aktiven Mitgliedern

b.) passiven Mitgliedern

c.) außerordentlichen passiven Mitgliedern (z.B. Behördenvertreter)

d) Ehrenmitgliedern

e) Ehrenvorsitzenden                                                                                                                          

 

2.            Als aktives Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der schriftlich um seine Aufnahme beim Vorstand des Vereines nachsucht, die Grundsätze des Vereins anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern.

Kinder sowie Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Passives Mitglied kann jeder werden, der den Verein in irgendeiner Form unterstützt, aber nicht aktiv im Verein Schach spielt.

Die Wahl zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden soll nur an solche Personen erfolgen, die sich um das Schachspiel oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

3.            Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand und in letzter Instanz eine Mitgliederversammlung. Es besteht kein Aufnahmezwang. Eine Aufnahmegebühr ist zulässig und kann durch die Mitgliederversammlung, welche auch über deren Höhe entscheidet, festgelegt werden, dabei darf die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe nicht überschritten werden.

4.            Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Vertreter.

5.            Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können nur mit Dreiviertelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder gewählt werden.  Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

6.            Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Zahlungen aus dessen Vermögen oder Rückzahlungen geleisteter Beiträge oder Umlagen erhalten. In einem solchen Falle gehen eventuelle Ersparnisse und Werte des Vereines in andere gemeinnützige Zwecke über -  niemals in die Hände von Privatpersonen (vgl. § 8 Auflösung des Vereines).

7.            Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen, sowie Ämter des Vereines zu bekleiden. Das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen entfällt für das Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

§3

Mitgliedsbeiträge

1.            Ein mindestens zu zahlender Beitrag wird für aktive und passive Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und "außerordentlich passive Mitglieder" (z.B. Behördenvertreter usw.). welche kein Stimmrecht haben. sind ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

 

2.            Die Mitgliedsbeiträge sind am Anfang eines Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.            Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereines sowie durch Ausschluß, Austritt oder Tod des Mitglieds.

2.            Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt muß dem Vorstand, zumindest dem 1. Vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3.            Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

 

Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Gegen den Ausschluß kann schriftlich binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. In einem solchen Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Vor der Abstimmung hat das Mitglied das Recht mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Für einen Ausschluß ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

 

§5

Mitgliederversammlung

 

1.            Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert.

2.            Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich. bei Kindern  unter 14 Jahren durch einen der gesetzlichen Vertreter, ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

3.            Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

4.            Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wichtige Gründe für einen Widerruf sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5.            Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen ist, durch Akklamation erfolgen.                                                                                                                                                

6.            Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung werden vom Einladenden bestimmt. in der Einladung sind Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung anzugeben.

 

7.            Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der jährlichen Mitgliederversammlung sind mindestens:

a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes;

b) Rechnungsbericht des Kassenwartes;

c) Bericht der Kassenprüfer;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahlen;

f)  Anträge;

g) Verschiedenes.

 

8.            Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung allen Stimmberechtigten, bei Minderjährigkeit deren gesetzlichen Vertretern, form- und fristgerecht zugestellt worden ist. Für die Wahrung der vierwöchigen Ladungsfrist ist der Poststempel bzw. bei eMail oder Fax das     Absendedatum maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.

9.            Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

 

10.          Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die vollständige Aufzählung der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse beinhalten muß und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§6

Der geschäftsführende Vorstand

 

1.            Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters ein Vorstandsamt annehmen. Dies gilt nicht für §6 Nr. 3 dieser Satzung.

Der Vorstand bleibt solange im Amt. bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig, wenn der Mandatsträger in seiner Amtszeit nicht gegen die Satzung verstoßen hat.

 

2.            Der Vorstand besteht aus dem

a) 1.Vorsitzenden;

b) 2. Vorsitzenden;

c) Kassenwart;

d) Schriftführer;

e) Referenten für Öffentlichkeitsarbeit;

f) Jugendleiter Kinderschach;

g) Jugendleiter Jugendschach;

h) Turnierleiter;                                                                 

i)  Webmaster;

j) Leiter/in Frauenschach.

3.            Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der drei sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

4.            Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl notwendig so wählt der erweiterte Vorstand diesen nur für die Restamtszeit.

5.            Der Vorstand ist für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.

6.            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

7             Der Vorstand kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder heranziehen, die dann nur beratende Stimme haben.

8.            Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter der Wahrung einer einwöchigen Frist schriftlich ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

9.            Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

10.          Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

11.          Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

12.          Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die vollständige Aufzählung der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse beinhalten muß und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7

Der erweiterte Vorstand

1.            Er besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand;

b) gegebenenfalls dem Ehrenvorsitzenden;

c) dem Elternvertreter, welcher durch die Eltern zu wählen ist;

d) dem Jugendsprecher, welcher von den Jugendlichen zu wählen ist;

e) dem aus den durch die jeweilige Mannschaft zu wählenden Mannschaftsführer.

2.            Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme. Der erweiterte Vorstand kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder heranziehen, die dann nur beratende Stimmen haben.                                                                                                                                               

3.            Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter der Wahrung einer einwöchigen Frist einberufen. Vier Mitglieder können unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4.            Der erweiterte Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig.

5.            Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

6.            Der geschäftsführende Vorstand bestimmt zusammen mit den Mannschaftsführern über die Zusammensetzung der jeweiligen Mannschaften.

 

§8

Auflösung des Vereines

 

1.       Zum Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Es kann eine Mitgliederversammlung aus diesem Grunde einberufen werden. Dabei ist es erforderlich, im amtlichen Nachrichtenblatt (hier: „Hungener Anzeiger“ und "Licher Wochenblatt") sowie in weiteren Zeitungen des Landkreises Gießen eine Nachricht mit Angabe des Grundes zu veröffentlichen.

 

2.            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das "Deutsche Rote Kreuz e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung, zu verwenden haben.

 

§ 9

Haftung

1.            Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene. zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

2.            Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

3.            Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Vereines.

 

 

§ 10

Satzungsänderung/Änderung des Vereinszwecks

1.            Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2.            Anträge zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sind spätestens 3 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand, zumindest beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.                                                                                                                                                                  

3.            Diese Satzung kann nur zum Vorteil der Mitglieder geändert werden. Eine Änderung dieser Satzung, durch welche die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder berührt werden oder die Gemeinnützigkeit gefährdet wird ist unzulässig.

4.            Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§11

Kassenprüfung

1.            Die Mitgliederversammlung hat für die Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist hintereinander einmalig zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr bzw. vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vorstandes sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Sie haben vor der Entlastung des Vorstandes den Mitgliedern einen Kassenprüferbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1.            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

 

§13

Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

1.            Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, bespielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. 

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

 

2.            Als Mitglied des Landessportbundes Hessen sowie gemeinnützig anerkannten Dachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten (z.B.: Namen und Alter der Mitglieder; Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern) dorthin zu melden.

 

3.            Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen.

Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

4.            Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb  sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

 

5.            In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

 

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

 

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte eröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

 

6.            Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

 

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kope der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 

 

7.            Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

8.            Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

                                                                                             

§ 14

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.            Die Satzung wurde am 17.08.2002 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen.

2.            Die Mitgliederversammlung kann zur Anwendung dieser Satzung eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen.

 

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